Erbausschlagung auch nach Ablauf der Frist

Wenn ein Erbe die Frist für das Ausschlagen der Erbschaft versäumt, weil er glaubt, das bereits getan zu haben – dann hat er nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Thüringen die Erbschaft nicht automatisch angenommen.

Eine Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Wird sie versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders verhält es sich bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall. Der Erblasser starb 1991. Seine Frau starb 2009. Im August 2010 erfuhr der Bruder des Verstorbenen vom Nachlassgericht erstmals vom Tod seines Bruders und dass er gemäß der Erbfolge ein Erbe zu erwarten habe. Der Mann teilte dem Gericht mit, dass er beim Tod seiner Eltern zugunsten seines Bruders auf seinen Erbteil verzichtet habe. Daraufhin wies ihn das Gericht im September 2010 nochmals darauf hin, dass er Erbe sei und weder eine Erklärung zur Erbausschlagung noch ein wirksamer Erbverzicht vorliege.

Später legte der Mann in einer eidesstattlichen Erklärung dar, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben und schlug das Erbe aus. Für das Nachlassgericht stand fest: Der Mann hatte die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung versäumt. Der Erbe wider Willen legte Beschwerde ein. Mit Erfolg: Das Versäumen der Frist könne ebenso wie die Annahme des Erbes angefochten werden, so die Richter. Der potenzielle Erbe könne sich dabei auf einen Irrtum berufen, wenn er die Frist nur deshalb versäumt habe, weil er davon ausgegangen sei, die Erbschaft bereits ausgeschlagen zu haben.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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