Auch in der Insolvenz einer Person, die einer anderen Unterhalt zu zahlen hat, kann vom Unterhaltsberechtigten in das Gehalt gepfändet werden. Die Pfändung erstreckt sich jedoch nur auf den verbleibenden Teil des Gehalts, das vom Treuhänder/Insolvenzverwalter bis auf die Pfändungsfreigrenze bereits gekürzt ist (§ 89 Abs.2, S.2 InsO). Mit anderen Worten: Dem Unterhaltsschuldner ist sein notwendig eigener Unterhalt zu belassen, die Differenz zwischen notwendigem Unterhalt (§ 850 d ZPO) und der so genannten Pfändungsfreigrenze (§ 850 c ZPO) kann mithin für Unterhaltsschuldner ausgekehrt werden.