Ausgleich für Pflegeleistungen

Pflegeleistungen sind vorab vom Nachlass zu bezahlen und nach dem Erbfall nicht anzurechnen.
Nicht zuletzt als eine flankierende Maßnahme zur Abmilderung des Pflegenotstandes ist die Erweiterung des Anspruchs auf Geld aus dem Erbe zu sehen, wenn Pflegeleistungen von Angehörigen erbracht werden. Da die meisten der auf Pflege angewiesenen Personen im Haushalt versorgt werden, werden die Pflegeleistungen von Angehörigen besser als bisher berücksichtigt. Zu den Angehörigen gehören aber nicht pflegende Schwiegertöchter und -söhne.

Nach der bisherigen Regelung haben nur Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe. Weitere Voraussetzung: Der bisher ausgeübte Beruf wurde in der ursprünglichen Form aufgegeben. Das neue Erbrecht sieht vor, dass jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten kann. Dabei ist es nicht mehr Voraussetzung, dass auf eine eigene Berufstätigkeit verzichtet wird. Ab 2010 hat jeder gesetzliche Erbe einen Anspruch auf ein höheres Erbteil, wenn er entsprechende Pflegeleistungen erbracht hat, und zwar unabhängig davon, ob der Erbe dafür seinen Beruf aufgibt oder nicht. Dies ist ist letztlich auch gerecht, weil so auch die pflegende Person einen Ausgleichsanspruch erhält, die eine Doppelbelastung von Beruf und häuslicher Pflege in Kauf nimmt.

Beispielsfall: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrem nicht berufstätigen Bruder gepflegt. Die Schwester kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben  der Bruder und die Schwester je zur Hälfte. Bereits ab 2010 kann der Bruder einen Ausgleich für seine Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten des Bruders der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Insgesamt erhält der Bruder demnach 60.000 Euro.

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